Art. 22 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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Art. 22 Wahl der Richter

 

(1)  Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(2)   1


1 Aufgehoben durch Art. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).


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