Art. 96 Bundesverfassung (BV)

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Art. 96

Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmen:

a.
zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmäch­tige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b.
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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