Art. 80 Bundesverfassung (BV)

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Art. 80

Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:

a.
die Tierhaltung und die Tierpflege;
b.
die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c.
die Verwendung von Tieren;
d.
die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e.
den Tierhandel und die Tiertransporte;
f.
das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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