Art. 72 Bundesverfassung (BV)

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Art. 72

Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiede­nen Religionsgemeinschaften.

3 Der Bau von Minaretten ist verboten.39

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 12. Juni 2009, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2161; BBl 2008 6851 7603, 2009 4381, 2010 3437).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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