Art. 41 Bundesverfassung (BV)

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Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

a.
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b.
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c.
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d.
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Be­din­gungen bestreiten können;
e.
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f.
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g.7
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaft­lichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Lei­s­tungen abgeleitet werden.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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