Art. 186 Bundesverfassung (BV)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche