Art. 175 Bundesverfassung (BV)

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Art. 175

Zusammensetzung und Wahl

1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.129

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprach­­regionen angemessen vertreten sind.130

129 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).

130 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).

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