Art. 104 Bundesverfassung (BV)

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Art. 104

Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a.
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturland­schaft;
c.
dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abwei­chend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirt­schaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

a.
Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Vor­aussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.
Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.
Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produk­tions­methode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.
Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.
Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung för­dern sowie Investitionshilfen leisten.
f.
Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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