Art. 103 Bundesverfassung (BV)

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Art. 103

Strukturpolitik60*

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirt­schaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

60* Mit Übergangsbestimmung.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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